AGB herunterladen (101 KB)
§ 1 Geltungsbereich
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Überlassung von Räumen, Sälen von Flächen (im Folgenden auch Vertragsobjekte genannt) durch die Kur- und Tourismusgesellschaft Staatsbad Nenndorf mbH (nachfolgend Anbieter genannt.)
- Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen der Nutzer der Räume, Säle und Flächen (im Folgenden auch Kunden genannt) geltend nur, wenn der Anbieter sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.
- Der Anbieter tritt im Rahmen der in der Mietsache durchgeführten vertragsgegenständlichen Veranstaltung ausschließlich als Vermieterin, in keinem Fall als Veranstalterin und/oder Mitveranstalterin im urheberrechtlichen, zivilrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Sinne auf.
§ 2 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses
- Alle Verträge zwischen dem Anbieter und dem Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses gilt auch für Vertragsänderungen sowie für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
§ 3 Vertragsgegenstand, Nutzungsdauer und -zeiten, Beschallung; Kartenverkauf
- Die Überlassung der Vertragsobjekte erfolgt auf der Grundlage behördlich genehmigter Rettungswege mit festgelegter Besucherkapazität und ggfs. vorhandenen Bestuhlungsplänen zu dem vom Kunden angegebenen Nutzungszweck. Nähere Angaben dazu befinden sich im abgeschlossenen Vertrag oder einer Anlage dazu.
- Der Kunde ist verpflichtet, jede beabsichtigte Änderung des Nutzungszweckes unverzüglich schriftlich gegenüber dem Anbieter mitzuteilen. Die Änderung des Nutzungszweckes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Anbieter.
- Veränderungen an den Vertragsobjekten, Änderung von Rettungs- und ggfs. Bestuhlungsplänen sowie zusätzliche Auf- und Einbauten können ausschließlich mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters und nach Vorlage erforderlicher behördlicher Genehmigungen erfolgen.
- Mit Überlassung des Vertragsobjektes hat der Kunde dieses einschließlich der technischen Einrichtungen, Notausgänge und Rettungswege zu besichtigen. Werden durch den Kunden Mängel oder Beschädigungen am Vertragsobjekt festgestellt, sind diese schriftlich in einem Protokoll festzuhalten, welches beide Vertragsparteien unterschreiben müssen.
- Nach Beendigung der Veranstaltung wird das zur Nutzung überlassene Vertragsobjekt an den Anbieter übergeben und damit die Beendigung der Nutzung durch den Kunden angezeigt.
Eine Nutzung der Vertragsobjekte ist bis maximal 03:00 Uhr möglich. Eine Verlängerung darüber hinaus kann nicht erfolgen. - Eine Beschallung von Außenanlagen (insbesondere Kurpark) ist ausschließlich in Verbindung mit der Miete der Esplanade nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters möglich. Behördliche Auflagen sind dabei zu beachten. Bei einer Beschallung in Räumlichkeit sind nach 22:00 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten.
- Herstellung, Gestaltung und Vertrieb der Eintrittskarten sowie die Organisation und Durchführung des Kartenvorverkaufs obliegt allein dem Mieter als alleinigem Veranstalter. Der Mieter trägt alle diesbezüglich anfallenden Kosten selbst.
§ 4 Kosten und Zahlungsmodalitäten
- Sämtliche Kosten (Entgelte, Nebenkosten, Zusatzleistungen) sind im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag benannt. Zusätzliche Leistungen und Nebenkosten, die bei Vertragsschluss noch nicht beziffert werden können (Bereitstellung und Bedienung von Einrichtungen etc.) sind gesondert zu vergüten.
- Der Anbieter ist berechtigt bei Vertragsabschluss eine Anzahlung in Höhe von 50 % der bei Vertragsschluss bezifferbaren Kosten vom Kunden zu verlangen.
- Alle vereinbarten Entgelte und Zahlungsverpflichtungen sind sofort nach Rechnungs-stellung durch den Anbieter ohne Abzug fällig. Dieses gilt auch für eine durch den Anbieter geforderte Sicherheitsleistung. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften vom Anbieter erhoben.
§ 5 Behördliche Anzeigen, GEMA-Gebühren, Ton- und Bildaufnahmen
- Der Kunde ist für die rechtzeitige Anmeldung der Veranstaltung bei den zuständigen Behörden, insbesondere beim Ordnungsamt verantwortlich. Die Anmeldung ist dem Anbieter auf Verlangen nachzuweisen.
- Die rechtzeitige Anmeldung von Veranstaltungen bei der GEMA sowie die Entrichtung anfallender GEMA-Gebühren sind alleinige Angelegenheit des Kunden. Der Anbieter kann die Vorlage von Anmeldeunterlagen bei der GEMA rechtzeitig vor der Veranstaltung verlangen.
- Die Herstellung von Ton- und Bildaufnahmen, sowie Bild-/Tonaufnahmen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Anbieter. Der Anbieter hat das Recht, Bild-/Tonaufnahmen sowie Aufzeichnungen von Veranstaltungsabläufen, sowie Fotos von Veranstaltungen für Dokumentationszwecke oder für eigene Veröffentlichungen anzufertigen, anfertigen zu lassen und diese zu nutzen.
§ 6 Bewirtschaftung, technische Einrichtungen
- Die gastronomische Bewirtschaftung der Vertragsobjekte obliegt ausschließlich dem Anbieter. Über Art und Umfang der gastronomischen Bewirtung ist dem Anbieter vom Kunden vorher Mitteilung zu machen. Der Anbieter kann dem Kunden den Einsatz von Caterern gestatten. Die Gestattung hat in Schriftform zu erfolgen. Der Caterer muss dem Anbieter vor der schriftlichen Zustimmung vom Kunden benannt werden.
- Die technischen Einrichtungen der Vertragsobjekte dürfen ausschließlich vom Personal des Anbieters bedient werden.
§ 7 Garderoben und Toiletten
- Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben und der Toiletten obliegt der Vermieterin. Die Vermieterin ist berechtigt, die Bewirtschaftung durch Dritte durchführen zu lassen. Die Benutzer haben das tarifmäßige Entgelt zu entrichten.
§ 8 Haftung des Kunden
- Der Kunde haftet gegenüber dem Anbieter für Schäden die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung schuldhaft verursacht werden.
- Der Kunde stellt den Anbieter von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden frei, soweit diese vom Kunden, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von den Gästen/Besuchern der Veranstaltung zu vertreten sind. Die Freistellungsverpflichtung des Kunden besteht nicht, wenn für die Entstehung eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens eine grob fahrlässige oder vorsätzlich zu vertretende Pflichtverletzung zumindest mitursächlich war. Die Freistellungsverpflichtung des Kunden besteht nicht, wenn für die Entstehung eines Sach- oder Vermögensschadens eine grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertretende Pflichtverletzung und bei Eintritt von Personenschäden eine zu vertretende Pflichtverletzung von Mitarbeitern des Anbieters zumindest mitursächlich war.
- Der Kunde hat für die Veranstaltung eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und den Abschluss der Haftpflichtversicherung dem Anbieter unter Vorlage der Versicherungspolice und der sonstigen Vertragsbedingungen spätestens fünf Wochen vor Durchführung der Veranstaltung zu übermitteln.
§ 9 Haftung des Anbieters
- Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters auf Schadenersatz für anfängliche Mängel von überlassenen Vertragsobjekten ist ausgeschlossen.
- Voraussetzung für die Minderung von Zahlungen wegen Mängeln ist die schriftliche Anzeige der beabsichtigten Minderung während der Vertragsdauer.
- Die Haftung des Anbieters für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind.
- Bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadensersatzpflicht des Anbieters für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
- Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die durch von ihm veranlasste Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer falschen Einschätzung von Risiken zur Einschränkung, Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung des Anbieters, haftet er nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit.
- Die Vermieterin haftet nicht für vor Mietbeginn in die Mietsache eingebrachte oder nach Ende der Mietzeit vom Mieter zurückgelassene Gegenstände des Mieters. Holt diese der Mieter nicht spätestens 3 Tage nach Ende der Mietzeit ab, ist die Vermieterin zur Beauftragung einer Spedition auf Kosten des Mieters zur Abholung und kostenpflichtigen Einlagerung berechtigt. Soweit die Vermieterin zurückgelassene Gegenstände selbst einlagert, wird jede Haftung für Verlust, Zerstörung und/oder Verschlechterung vollumfänglich ausgeschlossen.
- Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Anbieters.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für zugesicherte Eigenschaften und bei schuldhaft zu vertretener Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen.
§ 10 Rücktritt, Absage, Ausfall, Höhere Gewalt
- Führt der Kunde aus einem Grund, den der Anbieter nicht zu vertreten hat, die Veranstaltung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht durch, so ist der Kunde verpflichtet, eine Ausfallentschädigung bezogen auf das vereinbarte Nutzungsentgelt zu leisten. Dieses gilt auch für den Fall, dass der Kunde vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag außerordentlich kündigt, ohne dass dem Kunden hierzu ein individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Kündigungs- oder Rücktrittsrecht zusteht. Die Ausfallentschädigung beträgt in diesen Fällen:
- bis zu 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 30 %
- bis zu 4 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 50 %
- bis zu 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 70 %
- bis zu 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn: 90 %
- danach: 100 %
der vereinbarten Nutzungsentgelte für das Vertragsobjekt. Die Stornierung, Kündigung oder der Rücktritt bedürfen der Schriftform und müssen innerhalb der genannten Fristen beim Anbieter eingegangen sein. Ist dem Anbieter ein höherer Schaden entstanden, so ist er berechtigt, statt der pauschalierten Ausfallentschädigung den Schaden in entsprechender Höhe darzulegen und vom Kunden ersetzt zu verlangen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist oder der Aufwand niedriger ist als die geforderte Ausfallentschädigung. - Infolge der Veranstaltungsabsage entstandene Kosten für bereits beauftragte Leistungen Dritter (Ordnungsdienst, Sanitätsdienst, etc.) sind vom Kunden auf Nachweis zu erstatten, sofern sie nicht in den Nutzungsentgelten enthalten und darin aufgeführt sind.
- Gelingt es dem Anbieter, das Vertragsobjekt zu einem stornierten Termin anderweitig einem Dritten entgeltlich zu überlassen, bleibt der Schadenersatz nach den vorhergehenden Absätzen 1 und 2 bestehen, soweit die Überlassung an den Dritten auch zu einem anderen Veranstaltungstermin möglich gewesen und/oder nicht den gleichen Deckungsbeitrag erbringt.
- Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden, so trägt jede Vertragspartei ihre bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist der Anbieter für den Kunden mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten wären, so ist der Kunde zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer sowie schlechtes Wetter einschließlich Eis und/oder Schnee und Sturm stellen in keinem Fall höhere Gewalt dar.
§ 11 Rücktritt, Kündigung
- Der Anbieter ist berechtigt, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Kunden nach erfolgloser Fristsetzung und Ablehnungsdrohung vom Vertrag zurückzutreten. Dieses gilt insbesondere bei:
- Verletzung vertraglich vereinbarter Zahlungspflichten
- Änderung des Nutzungszwecks ohne vorherige Zustimmung des Anbieters
- Täuschung über Inhalte oder Zwecke der Veranstaltung durch den Kunden
- Fehlen behördlicher Erlaubnisse und Genehmigungen für die Veranstaltung
- Verstoß gegen behördliche Auflagen oder Genehmigungen
- Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, die dem Zwecke der Sicherheit der Veranstaltung dienen
- Verletzung und/oder ernsthafte Gefährdung von Rechten Dritter durch die Veranstaltung
- Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Schädigung des Ansehens der Stadt Bad Nenndorf
- Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Anbieter nach Abs. 1 bleibt der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte nach § 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen.
§ 12 Abbruch von Veranstaltungen
- Bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten und bei besonderen Gefahrenlagen kann der Anbieter vom Kunden die sofortige Räumung und Herausgabe des Vertragsobjektes verlangen. Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht nach, so ist der Anbieter berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Kunden durchführen zu lassen.
- Ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten liegt insbesondere vor, wenn die Sicherheit der Veranstaltung nicht gegeben ist oder zu befürchten ist, dass eine andere als die vereinbarte Veranstaltung durchgeführt wird oder eine ordnungsgemäße und störungsfreie Nutzung des Vertragsobjektes nicht gewährleistet werden kann.
§ 13 Abschließende Bestimmungen und Gerichtsstand
- Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien Bad Nenndorf.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so lässt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unberührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, eine Vereinbarung zu treffen, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was durch die unwirksame Klausel geregelt werden sollte. Diese Regelung ist entsprechend auf eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke anzuwenden.